Satzung

Satzung des rechtsfähigen Vereins Freie Wähler Heilsbronn e.V.

(vormals Freie Einwohnerliste Heilsbronn)
– vom 23.07.1996 in der Fassung vom 25.03.2002 –

Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins

Der Verein Freie Wähler Heilsbronn e.V. ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, in der Kommunalpolitik der Stadt Heils­bronn zum Wohle der Bürgerschaft mitzuwirken.

Zur Verwirklichung dieses Ziels beteiligt sich der Verein Freie Wähler Heilsbronn e.V. an den Wahlen zum Stadtrat. Er tritt als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes unter dem Namen Freie Wähler Heilsbronn e.V. im nachfolgenden Text als FW Heilsbronn e.V. auf.

Der Verein FW Heilsbronn e.V. ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Heilsbronn.

Zweck

Zweck und Aufgabe des Vereins FW Heilsbronn e.V. ist die Förderung einer bürgernahen und sachbezogenen Kommunalpolitik, die nicht durch Parteibindungen geprägt ist.

Zur Verwirklichung der politischen Mitwirkung sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen des Vereins FW Heilsbronn e.V. als Kandidaten aufzustel­len, welche die Gewähr bieten, dass sie allein ihrem Gewissen verantwortlich und sach­orientiert zum Wohle der Stadt Heilsbronn und ihren Bürgern entscheiden.

Der Verein FW Heilsbronn e.V. kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.

Mitgliedschaft

Der Eintritt in den Verein FW Heilsbronn e.V. erfolgt durch schriftliche Beitrittserklä­rung. Der Eintretende muss mindestens 16 Jahre alt sein und darf keiner politischen Partei angehören. Die Beitrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam.

Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austritts­erklärung gegenüber dem Vorstand vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.

Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die in §§ 1 und 2 aufgeführten Grundsätze verstößt oder einer politischen Partei beitritt. Die Erklärung des Ausschlusses hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schrift­lich verlangen, dass über den Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet im Übrigen durch den Tod des Mitglieds.

Vorstandschaft

Die ehrenamtliche Vorstandschaft des Vereins besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister,
dem Fraktionsvorsitzenden der FW Heilsbronn e.V. im Stadtrat
und einem Beirat,
der Beirat besteht in der Regel aus 2 Vereinsmitgliedern, bei mehr als 40 Vereinsmitglie­dern können auch 4 Personen in den Beirat gewählt werden. Wer dem Vorstand ange­hört, muss Vereinsmitglied sein.

Wahl der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.

Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

Mitgliederversammlung

In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins schriftlich 14 Tage vorher unter Angabe der Tages­ordnung einzuladen sind.

Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand des Vereins FW Heilsbronn e.V. gefährdet ist, oder dessen Zielsetzung und Zweck (§§ 1 und 2) geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzu­berufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern, ersatzwei­se bei weniger als 15 Vereinsmitgliedern von zwei Drittel aller Vereinsmitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehr­heit geheime Abstimmung. Die §§ 6 und 12 bleiben unberührt.

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von einem der Vor­sitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Unterzeichnenden müssen an der Versamm­lung teilgenommen haben.

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung vornehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung der Vor­standschaft und über die des Schatzmeisters nach Anhörung der Revisoren.

Nominierungsversammlung

Bei den öffentlich abzuhaltenden Nominierungsversammlungen sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die am Tage der Versammlung wahlberechtigt sind und mindestens einen Monat dem Verein angehören.

Beiträge

Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten.

Aufgaben des Schatzmeisters

Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.

Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen sind auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Ober sie ist mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.

Auflösung

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, dass die Mitglieder des Vereins bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.

Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

Bei der Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der Stadt Heilsbronn zu und ist ausschließlich einem sozialen Zweck in der Stadt, der in der Auflösungsversammlung beschlossen wird, zuzuführen.

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. Die bestehende Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.

Heilsbronn, 23.07.1996